(2)Absatz 2,Eisenbahnunternehmen, die die Abgabenermäßigung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenermäßigung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:Eisenbahnunternehmen, die die Abgabenermäßigung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenermäßigung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:
Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle;
Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Absatz eins, begünstigten Zwecken, und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von § 2 Abs. 4 der ElAbgG-UmsetzungsV.Angaben zu einer allfälligen Inanspruchnahme von Paragraph 2, Absatz 4, der ElAbgG-UmsetzungsV.