(1)Absatz eins,Die Leitung einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, d, g, h, i, j, l und n BilDokG 2020 angeführten Daten der Schüler und Schülerinnen unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.Die Leitung einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b, d, g, h, i, j, l und n BilDokG 2020 angeführten Daten der Schüler und Schülerinnen unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.