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Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens § 4

Kurztitel

Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 461/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Leitung einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b, d, g, h, i, j, l und n BilDokG 2020 angeführten Daten der Schüler und Schülerinnen unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, verarbeiteten Daten spätestens bis 30. November jedes Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Ziffer eins, fallen, verarbeiteten Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Bildungsganges.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler und Schülerinnen erst nach den gemäß Paragraph 3, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021

Gesetzesnummer

20011689

Dokumentnummer

NOR40238821

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