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Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens § 3

Kurztitel

Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 461/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Erhebungsstichtage der Schülerdaten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.
  2. Absatz 2,Bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Absatz eins, fallen, ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Bildungsganges Erhebungsstichtag.

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021

Gesetzesnummer

20011689

Dokumentnummer

NOR40238820

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