Bundesrecht konsolidiert

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Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht Art. 1 § 2

Kurztitel

Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 395/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

15.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation

Text

Lehrverpflichtungsgruppen

Paragraph 2,

Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, erfasst sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011657

Dokumentnummer

NOR40237977

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