§ 2.Paragraph 2,
Bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA eines Veranlagungszeitraumes gemäß § 12a Abs. 7 Z 1 lit. b KStG 1988 gilt § 1 sinngemäß. Weiters sind die in den Gesamtbeträgen der Einkünfte enthaltenen Firmenwertabschreibungsfünfzehntel gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 erhöhend, nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 9 Abs. 7 letzter Teilstrich KStG 1988 vermindernd zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA eines Veranlagungszeitraumes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 7, Ziffer eins, Litera b, KStG 1988 gilt Paragraph eins, sinngemäß. Weiters sind die in den Gesamtbeträgen der Einkünfte enthaltenen Firmenwertabschreibungsfünfzehntel gemäß Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 erhöhend, nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß Paragraph 9, Absatz 7, letzter Teilstrich KStG 1988 vermindernd zu berücksichtigen.