Bundesrecht konsolidiert

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IKT-Schulverordnung § 8

Kurztitel

IKT-Schulverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

21.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
70/06 Schulunterricht
70/11 Sonstiges Schulen

Text

Hosting

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, für Schulen sind in Rechenzentren zu betreiben, deren Standorte und deren Hauptniederlassung sich im EWR-Raum bzw. in Staaten, hinsichtlich derer ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 45, DSGVO besteht, befinden und geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen aufweisen. Diese haben den Stand der Technik zu berücksichtigen und dem Risiko, das mit vernünftigem Aufwand feststellbar ist, angemessen zu sein.
  2. Absatz 2,IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2 bis 4 können über die Regelung in Absatz eins, hinaus auch in Rechenzentren sonstiger geeigneter Clouddiensteanbieter gehostet werden. Beim Heranziehen solcher Clouddiensteanbieter ist jeweils auf eine vertraglich vereinbarte Bindung der Datenverarbeitungsstandorte im EWR-Raum oder in Staaten, hinsichtlich derer ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 45, DSGVO besteht, Bedacht zu nehmen. Es sind nur jene Clouddiensteanbieter heranzuziehen, die eine Vereinbarung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung abgeschlossen haben. Diese hat sich nach den Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Bildung für den Einsatz privater Clouddiensteanbieter im IKT-gestützten Unterricht zu richten.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung der IT-Sicherheit können IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis 5 auch für mehrere Schulen zentral gehostet werden, wobei durch eine Berechtigungsverwaltung sicherzustellen ist, dass auf Schülerinnen- und Schülerdaten einer Schule nur durch die jeweilige Schulleitung zugegriffen werden darf.

Schlagworte

Schülerinnendaten

Im RIS seit

21.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40275314

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/382/P8/NOR40275314

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