Bundesrecht konsolidiert

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IKT-Schulverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IKT-Schulverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

20.01.2026

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
70/06 Schulunterricht
70/11 Sonstiges Schulen

Text

3. Abschnitt
Technische und organisatorische Maßnahmen bei digitalen Endgeräten

Endgeräteverwaltung für digitale Endgeräte

Paragraph 10,

Um die Funktionalität und Sicherheit aller digitalen Endgeräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch Integration in eine Endgeräteverwaltung (Mobile Device Management), sicherzustellen, haben die von der Stelle gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, bzw. vom Dienstgeber eingesetzten Systeme zur Endgeräteverwaltung folgende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten:

  1. Ziffer eins
    automatisiertes Einspielen von Sicherheits- und Betriebssystemupdates auf den digitalen Endgeräten,
  2. Ziffer 2
    aktueller Schutz vor Schadsoftware auf digitalen Endgeräten zum Schutz des Schulnetzes,
  3. Ziffer 3
    sicherer Betrieb im Schulnetz gemäß den für die jeweilige Benutzerin oder den jeweiligen Benutzer festgelegten Zugriffsrechten,
  4. Ziffer 4
    bei Verlust die Möglichkeit zur Fernlokalisierung, Fernsperre bzw. Fernlöschung der digitalen Endgeräte bei technischer Möglichkeit auf ausdrücklichen und dokumentierten Wunsch der Geräteinhaberin oder des Geräteinhabers, soweit das Endgerät erreichbar ist, und
  5. Ziffer 5
    Aktivierung der für die Endgeräteverwaltung erforderlichen Software-Komponenten auf den verwalteten digitalen Endgeräten.

Schlagworte

Sicherheitsupdate

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40237640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/382/P10/NOR40237640

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