Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung  § 1

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 376/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-KennV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Allgemeine Vorschriften

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) sowie für Baustellen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten als
    1. Ziffer eins
      Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevante Aussage trifft,
    2. Ziffer 2
      Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt,
    3. Ziffer 3
      Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt,
    4. Ziffer 4
      Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt,
    5. Ziffer 5
      Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel,
    6. Ziffer 6
      Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter Ziffer 2, bis 5 genannten Sicherheitszeichen liefert,
    7. Ziffer 7
      Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet,
    8. Ziffer 8
      Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Ziffer 7, verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert,
    9. Ziffer 9
      Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist,
    10. Ziffer 10
      Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist,
    11. Ziffer 11
      Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint,
    12. Ziffer 12
      Schallzeichen: ein codiertes akustisches Signal, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird,
    13. Ziffer 13
      Sprechzeichen: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme,
    14. Ziffer 14
      Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Hand- bzw. Armstellungen.
  3. Absatz 3,Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.
  4. Absatz 4,Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
  5. Absatz 5,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht wird,
    2. Ziffer 2
      in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung – eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und
    4. Ziffer 4
      so beschaffen ist, dass ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
  6. Absatz 6,Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.

Schlagworte

Sicherheitskennzeichnung, Leuchtzeichen, Sprechzeichen, Sicherheitsschutz, Hilfezeichen, Handstellung, Sichtbarkeit, Hörvermögen

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011646

Dokumentnummer

NOR40237615

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