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COVID-19-Schulverordnung 2021/22 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

06.09.2021

Außerkrafttretensdatum

26.02.2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Text

Ortsungebundener Unterricht

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Unterricht findet im Schuljahr 2021/22 grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt. Ortsungebundener Unterricht ist nur zulässig, wenn dies aufgrund
    1. Ziffer eins
      des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
    2. Ziffer 2
      des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, und der Empfehlungen der Corona-Kommission oder
    3. Ziffer 3
      des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,
    notwendig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen.
  2. Absatz 2,Der ortsungebundene Unterricht darf nur
    1. Ziffer eins
      aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer Verordnung der zuständigen Schulbehörde oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund einer behördlichen, außer einer schulbehördlichen, insbesondere einer gesundheitsbehördlichen, Entscheidung nicht möglich ist,
    allenfalls mit Ausnahmen von oder Auflagen für diesen, durchgeführt werden. Mit Wegfall der Verordnung oder Entscheidung ist binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf den Wegfall folgenden Montag der Präsenzunterricht, wiederaufzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei Verordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit Ausnahme bei Zentrallehranstalten, herzustellen.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Verordnung oder Entscheidung gemäß Absatz 2, befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Bei Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht nur zulässig, wenn die Entscheidung dies vorsieht.
  5. Absatz 5,Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die
    1. Ziffer eins
      einen vorgesehenen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr nicht erbringen oder
    2. Ziffer 2
      der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen eines MNS nicht nachkommen,

sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß Ziffer eins, oder 2 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. Paragraph 9, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237491

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