Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Schulverordnung 2021/22 § 35a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 35a

Inkrafttretensdatum

22.11.2021

Außerkrafttretensdatum

12.12.2021

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Text

Sicherheitsphase ab November 2021

Paragraph 35 a,
  1. Absatz eins,Für die Zeit vom 22. November 2021 bis 12. Dezember 2021 wird für den Schulbetrieb jedenfalls die Anwendung der Risikostufe 3 angeordnet.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, Schülerinnen und Schüler erst ab der 9. Schulstufe, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen, außer in Schlafräumen der Heime. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe haben einen MNS zu tragen. Paragraph 5, Absatz 7, ist auch auf das Tragen des MNS anzuwenden.
  3. Absatz 3,Weiters wird abweichend von dieser Verordnung angeordnet:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 35, Absatz 3, ist anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      in Klassen, in welchen bei einer Schülerin oder einem Schüler bei einem Test gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d (PCR-Test) ein positives Ergebnis nachgewiesen wurde, haben alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse zusätzlich zu den Bestimmungen des 2. Teiles und Paragraph 35, Absatz 3, an jedem der auf die Feststellung folgenden fünf Schultage einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, zu erbringen und
    3. Ziffer 3
      sind die Wendung „auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche“ und der letzte Satz in Paragraph 10, Absatz 2, nicht anzuwenden, die Schülerinnen und Schüler können nach Maßgabe der Möglichkeiten mittels Informations- und Kommunikationstechnologie am Unterricht teilnehmen.
  4. Absatz 4,Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, oder b ersetzt werden.

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238919

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