(10)Absatz 10,Sofern ein Verkehrsunternehmen, welches erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung kommerzielle oder erlösverantwortliche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, dem Bund die Nachweise gemäß Beilagen 2 und 3 sowie § 7 Zi. 1 für das folgende Kalenderjahr bis spätestens 6 Monate vor Fahrplanwechsel darlegen kann, erfolgt die Abgeltung für diese Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch den Fahrplanwechsel, an welchem die Teilnahme an dieser Verordnung erstmalig stattfindet, ersetzt wird. Im Fall einer verspäteten Darlegung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 und 7 sinngemäß.Sofern ein Verkehrsunternehmen, welches erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung kommerzielle oder erlösverantwortliche Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringt, dem Bund die Nachweise gemäß Beilagen 2 und 3 sowie Paragraph 7, Zi. 1 für das folgende Kalenderjahr bis spätestens 6 Monate vor Fahrplanwechsel darlegen kann, erfolgt die Abgeltung für diese Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 9 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch den Fahrplanwechsel, an welchem die Teilnahme an dieser Verordnung erstmalig stattfindet, ersetzt wird. Im Fall einer verspäteten Darlegung gelten die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 6 und 7 sinngemäß.