Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 3 BStMG sind im Formular die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStMG sind im Formular die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.