Bundesrecht konsolidiert

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Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG § 2

Kurztitel

Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 362/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 2,

Für das in Paragraph eins, festgesetzte Formular gilt:

  1. Ziffer eins
    Die im Formular vorgesehene Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, erfolgt gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, zweiter Satz BStMG fakultativ.
  2. Ziffer 2
    Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStMG sind im Formular die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
  3. Ziffer 3
    Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.
  4. Ziffer 4
    Soweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Gesetzesnummer

20011635

Dokumentnummer

NOR40237410

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