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Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsbild

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  3. Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  5. Absatz 5,Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Fachkraft für Vergolden und Staffieren kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. eins Punkt eins Punkt 4
    die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer/in) und ihre Ansprechpartner/innen im Lehrbetrieb erreichen
  1. eins Punkt eins Punkt 5
    die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen.

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    das Leitbild bzw. die Ziele des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder).
  1. eins Punkt 2 Punkt 4
    Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritt).
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    die Abrechnung ihres Lehrlingsentgeltes interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    Dienstpläne lesen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 6
    Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
  1. eins Punkt 5 Punkt 7
    die für sie relevanten Bestimmungen des KJBG (minderjährige Lehrlinge) bzw. des AZG und ARG (erwachsene Lehrlinge) und des GlBG grundlegend verstehen.

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    den eigenen Arbeitsplatz sauber und in Ordnung halten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 4
    für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 5
    Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB Statiker, akademischer Restaurator) übernommen werden müssen, identifizieren, insbesondere die Korrektur von Schäden, die die Statik beeinflussen und das Betreiben von Bauforschung.
  1. eins Punkt 6 Punkt 6
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. eins Punkt 6 Punkt 7
    Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 8
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. eins Punkt 6 Punkt 9
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 10
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 11
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 12
    Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 13
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 7 Punkt eins
    mit verschiedenen Zielgruppen (wie Ausbildern/Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Kunden/Kundinnen, Lieferanten, Behörden) kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. eins Punkt 7 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. eins Punkt 7 Punkt 3
    berufsadäquat und betriebsspezifisch auf Englisch kommunizieren.

1.8 Kundenorientiertes Agieren

(Unter Kunden und Kundinnen werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 8 Punkt eins
    erklären, warum Kunden und Kundinnen für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 2
    die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 3
    mit unterschiedlichen Kundensituationen kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 4
    die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen im Überblick beschreiben.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr oder das Einatmen von Gefahrenstoffen, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brand- schutzvorgaben verhalten (zB Maßnahmen zur Reduzierung des bei der Arbeitsplatzevaluierung identifizierten Risikos setzen).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    sich im Notfall richtig verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 7
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden.

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    die Mülltrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Problemstoffe, insbesondere Giftstoffe und Lösungsmittel fachgerecht entsorgen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Datenschutz-Grundverordnung).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    Urheberrecht und Datenschutzbestimmungen beachten.
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3 Punkt eins Punkt 4
    Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB rasche Verständigung des Datenschutzbeauftragten bzw. der verantwortlichen IT-Administration).
  1. 3 Punkt eins Punkt 5
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Passwörtern und Hardware).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    Software bzw. Apps für Textverarbeitung und weitere digitale Anwendungen zB Kommunikation, Tabellenkalkulation kompetent verwenden (zB im Bereich der Dokumentation).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    Inhalte aus verschiedenen Datenquellen beschaffen und zusammenfügen.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    Probleme im Umgang mit Software und digitalen Anwendungen lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren).

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Social Media).
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    eine geeignete Kommunikationsform anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 3
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur arbeiten und dabei die Grundregeln eines effizienten Dateimanagements berücksichtigen (zB Ordner anlegen, Vergabe von Dateinamen).
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 4
    Ordner und Dateien unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben teilen (zB unter Nutzung von Cloud-Diensten, VPN, Intranet, Extranet).

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 5 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 2
    nach gespeicherten Dateien suchen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 6 Punkt eins
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 6 Punkt 2
    Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
  1. 3 Punkt 6 Punkt 3
    Daten und Informationen strukturiert aufbereiten (zB aus Archiven).
  1. Absatz 6,Fachliche Kompetenzbereiche sind:

4. Kompetenzbereich: Rekonstruieren, Reparieren, Gestalten und Adaptieren

4.1 Grundlagen des Vergolder- und Staffierer-Handwerks

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die Grundlagen des Vergolder- und Staffierer-Handwerks darstellen, insbesondere die Ausführung unterschiedlicher Techniken sowie die Handhabung und die Eigenschaften von historischen und berufsbezogenen Werkzeugen und Materialien.

x

 

 

  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    die Wichtigkeit des Erhalts von tradiertem Wissen der Vergolder und Staffierer in Bezug auf das immaterielle Weltkulturerbe der UNESCO darstellen.

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  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    berufsspezifische Materialien (Bolus, Kreide, Leime, Lösungsmittel, Pigmente, Poliermittel, insbesondere Achat usw.) und Werkzeuge (Pinsel, Anschießer wie zB Oachkatzlschwoaf, Gravierhaken, Punziereisen, Schnitzeisen, Siebe, Anklopfsets usw.) fachgerecht handhaben (zB die richtige Wahl von Pinseln und deren Reinigung).

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  1. 4 Punkt eins Punkt 4
    unterschiedliche traditionelle und moderne Techniken des Vergolder- und Staffierer-Handwerks erkennen und typische Merkmale aufzeigen (zB Überlappung bei der Polimentvergoldung).

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  1. 4 Punkt eins Punkt 5
    die berufsbezogene Fachsprache nutzen, insbesondere berufsspezifische Fachbegriffe, und diese bei Bedarf anderen Personen wie Auftraggebern/Auftraggeberinnen erklären.

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4.2 Zeichnen und Entwerfen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    die Grundlagen der Farbenlehre (Farbtechnologie), Farbordnungssysteme, Farbpsychologie bei der Arbeit berücksichtigen.

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x

 

  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    aus Unterlagen, Zeichnungen und Skizzen für die Ausführung von Arbeiten notwendige Informationen entnehmen (zB Farbgestaltung, Stil).

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x

 

  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    Skizzen und Zeichnungen von unterschiedlichen Objekten und architektonischen Elementen unter Berücksichtigung der künstlerischen und historischen Anforderungen sowie des Auftraggeberwunsches entwerfen.

 

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x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 4
    die Wirkung von verschiedenen Oberflächen, Formen, Licht, Farbe, Größe und Dimension beim Entwurf von zu gestaltenden Bereichen berücksichtigen.

 

 

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 5
    Skizzen und dreidimensionale Zeichnungen anfertigen.

 

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x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 6
    Pausen und Schablonen, zB für Zierelemente und Bordüren, anfertigen.

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x

 

  1. 4 Punkt 2 Punkt 7
    Kartierungen lesen und nach ihnen arbeiten.

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  1. 4 Punkt 2 Punkt 8
    Kartierungen zB von unterschiedlichen Vergoldungstechniken oder Trägermaterialien durchführen und gegebenenfalls mit Fotografien ergänzen.

 

 

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4.3 Rahmenherstellung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 3 Punkt eins
    Rahmenleisten zuschneiden und je nach Art, Stil und Historie fachgerecht verbinden.

 

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x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    Eckverbindungen fachgerecht ausführen, insbesondere Gehrungen herstellen (Anzeichnen und Schneiden, Verbinder zur Stabilisierung nutzen und verleimen usw.).

 

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x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 3
    Rahmen zusammensetzen.

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x

 

  1. 4 Punkt 3 Punkt 4
    Rahmen grundieren und beschichten.

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  1. 4 Punkt 3 Punkt 5
    Stellrückwände und Passepartouts anfertigen.

 

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  1. 4 Punkt 3 Punkt 6
    Bilder einrahmen.

 

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  1. 4 Punkt 3 Punkt 7
    Rahmen abformen, abgießen und rekonstruieren.

 

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x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 8
    Ergänzungen an Rahmen vornehmen (zB Schnitzergänzungen).

 

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4.4 Bearbeiten und Vorbereiten von Trägermaterialien und Untergründen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 4 Punkt eins
    die Notwendigkeit von verschiedenen Untergründen auf unterschiedlichen Trägermaterialien, in Abhängigkeit von der nachfolgenden Oberflächengestaltung bzw. -veredelung, darstellen (zB um ungewünschte Rissbildung oder Abblättern zu verhindern).

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  1. 4 Punkt 4 Punkt 2
    Untergründe auf Öl-, Wasser-, Schellack- und Kunstharzbasis passend zum Trägermaterial und der nachfolgenden Oberflächengestaltung bzw. -veredelung auswählen.

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  1. 4 Punkt 4 Punkt 3
    verschiedene Trägermaterialien (Holz, Metall, Stuck, Stein, Glas, Kunststoff usw.) bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Spachteln, Auskitten und Schleifen.

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  1. 4 Punkt 4 Punkt 4
    Trägermaterialien bzw. Verzierungen ausbessern und ergänzen, insbesondere durch Behauen, Schnitzen und Abformen.

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x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 5
    Arbeitsschritte zur Vorbereitung von verschiedenen Untergründen auf nachfolgende Oberflächengestaltungs- bzw. Oberflächenveredelungstechniken auswählen und fachgerecht ausführen (Entfetten, staubfrei machen, Armieren usw.).

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x

 

  1. 4 Punkt 4 Punkt 6
    organische- und anorganische Leime erkennen, zurichten und fachgerecht im korrekten Mischungsverhältnis verwenden.

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  1. 4 Punkt 4 Punkt 7
    Grundierungen herstellen, insbesondere Kreidegrund (Stein-, Bologneser-, Champagnerkreide, China Clay usw.).

 

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x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 8
    Haft- und Klebemittel herstellen, insbesondere Ei- und Leimpoliment.

 

 

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 9
    für verschiedene Vergoldungstechniken die jeweils richtige Netze herstellen und fachgerecht verwenden.

 

 

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  1. 4 Punkt 4 Punkt 10
    Untergründe für unterschiedliche Vergoldungen, Metallisierungen und Bronzierungen vorbereiten und aufbauen, insbesondere für die Poliment-Glanz- bzw. Poliment-Matt-Vergoldung, die Ölvergoldung und die Mordent-Vergoldung.

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x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 11
    Untergründe für Staffierarbeiten vorbereiten und aufbauen, insbesondere traditionelle Grundierungsanstriche auftragen (zB Kreidegrund).

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x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 12
    Untergründe bearbeiten, rekonstruieren und reparieren, insbesondere durch Isolieren, Grundieren, Spachteln, Auskitten, Inkrustieren, Beschichten und Schleifen.

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x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 13
    Untergründe anschleifen, zwischenschleifen, politieren und verdichten.

 

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x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 14
    Kreidegrund bearbeiten, schneiden und reparieren.

 

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x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 15
    Arbeiten zum Korrosionsschutz durchführen und Trägermaterialien bzw. Untergründe absperren (zB Kirchturmkreuze, Uhrzeiger, Monumente).

 

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x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 16
    Trägermaterialien und Untergründe gegen äußere Einflüsse schützen (zB Wurmbefall, Feuchtigkeit, Schimmelbefall).

 

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4.5 Vergolden, Metallisieren und Gestalten von Oberflächen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 5 Punkt eins
    Materialien und Techniken zum Vergolden, Metallisieren und Gestalten von Oberflächen erkennen und deren Eigenschaften und Einsatz darstellen (zB Pudergold, Muschelgold und Techniken wie Granatapfelvergoldung, Kammzugtechnik).

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x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 2
    Materialien und Techniken zur Veredelung von Oberflächen auswählen, um Gegenständen den Anschein zu geben aus purem Gold zu sein.

 

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  1. 4 Punkt 5 Punkt 3
    edle und unedle Blattmetalle handhaben, sowohl lose Metalle (Blattgold usw.) als auch Transfermetalle (Sturmgold usw.).

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  1. 4 Punkt 5 Punkt 4
    Polimentvergoldungen (Branntweinvergoldungen) in Glanz- und Matttechnik durchführen, auch unter Verwendung von traditionellem Vergolderwerkzeug (Kissen, Anschießer, Vergoldermesser usw.).

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x

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 5
    edle und unedle Blattmetalle mit Öl und wässrigen Klebemitteln anlegen (auch Mordent Vergoldung).

 

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x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 6
    Hinterglasvergoldung in Glanz- und Matttechnik herstellen.

 

 

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 7
    mit Schlagmetallen (zB Blattaluminium, Blattkupfer, Buntmetall) metallisieren.

 

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x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 8
    Metallpigmente aufbringen (zB Wiener Glanz).

 

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x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 9
    bronzieren (zB mit Polierbronze).

x

x

 

  1. 4 Punkt 5 Punkt 10
    Goldersatz erkennen und fachgerecht verwenden (zB Goldocker, gelbes Poliment, Zwischgold, Bronzepulver, Waschgold, Schlagmetall).

 

x

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 11
    transparente und pigmentierte Überzüge für Vergoldungen herstellen und auf- bringen.

 

x

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 12
    weitere Vergoldungsmaterialien und -techniken erkennen (Kölner Grund, Wassermixtion, Perlglanz, Vergolderwachs usw.) und unter Berücksichtigung der berufsethischen Qualitätssicherung nutzen.

 

x

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 13
    die Wirkung von verschiedenen Oberflächen, Formen, Licht und Farbe sowie den Wunsch des/r Auftraggebers/Auftraggeberinnen bei der Arbeit berücksichtigen (zB Farbanpassungen im Arbeitsverlauf vornehmen).

 

 

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 14
    Techniken zur Oberflächengestaltung an unterschiedlichen Objekten durchführen wie zB an Rahmen oder figuralen Elementen, insbesondere Gravieren (zB Schraffieren), Tremolieren (Wuggeln), Aufsetzen von Pastiglia, Herstellen von Pressbrokat, Sandeln, Punzieren, Lasieren, Lüstern, Patinieren, Mattieren, Beschlagen, Gestalten von Bordüren, Durchführen von Schablonen- und Goldskraffitotechnik, Auftragen von Schellackpolitur (auf Rahmen, Möbel) und Vergoldermasse (zB für Blondellrahmen oder Zierelemente).

 

x

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 15
    Vergoldungen beschneiden und Grenzlinien zwischen Blattmetallen und Farbfassungen ziehen.

 

 

x

4.6 Bemalen und Fassen von nicht vergoldeten Flächen (Staffieren)

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 6 Punkt eins
    die Grundlagen des Staffierens darstellen (zB Farbmischung, Stiltreue).

 

x

 

  1. 4 Punkt 6 Punkt 2
    mit unterschiedlichen Malmedien fachgerecht umgehen (zB Kaseinfarbe, Ölfarbe, Kalk, Aquarellfarbe, Gouachefarbe, Eitemperafarbe, Acrylfarbe oder Lackfarbe aufbringen).

 

x

x

  1. 4 Punkt 6 Punkt 3
    den Einfluss von Lichtquellen (Akzentuierung, Schattenwurf usw.) beim Fass- malen bzw. Fassen und Imitieren von Oberflächen beachten und korrekt darstellen.

 

 

x

  1. 4 Punkt 6 Punkt 4
    unterschiedliche Imitations- und Illusionstechniken fachgerecht und entsprechend des künstlerischen und stilistischen Bedarfes ausführen, insbesondere Porzellanimitationen (Marmorieren in öligen-, und wässrigen Bindemitteln, Majolika), Holzimitationen (Maserieren) und Steinimitationen.

x

x

 

  1. 4 Punkt 6 Punkt 5
    Plastiken und Skulpturen polychrom fassen, insbesondere Gesichtsfassungen und weitere Inkarnate (Fleischfassung) fassen, sowie Gewänder gestalten.

 

x

x

  1. 4 Punkt 6 Punkt 6
    Zierelemente gestalten (zB Florale Elemente, Bordüren, Draperien).

 

x

x

  1. 4 Punkt 6 Punkt 7
    Muster, Schriften und Beschriftungen entwerfen, planen und gestalten unter Berücksichtigung der künstlerischen und historischen Anforderungen (zB mittels Pausen und Schablonen).

 

x

x

  1. 4 Punkt 6 Punkt 8
    die Grundlagen der Heraldik darstellen.

 

 

x

  1. 4 Punkt 6 Punkt 9
    Beschriftungen auf unterschiedlichen Oberflächen vornehmen, wie zB an Wappen, Emblemen, Bilddarstellungen, Skulpturen, Supraporten, Kartuschen und Wänden.

 

x

x

  1. 4 Punkt 6 Punkt 10
    Stuckelemente farblich herauslegen.

 

x

x

4.7 Endfertigung von gestalteten Oberflächen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 7 Punkt eins
    gestaltete bzw. veredelte Oberflächen endfertigen, insbesondere Polieren, Politieren, Lasieren, Beizen, Beschichten, Patinieren, Mattieren, Durchreiben und Antikisieren.

 

x

x

  1. 4 Punkt 7 Punkt 2
    gestaltete bzw. veredelte Oberflächen vor äußeren Einflüssen schützen (zB Schutzlack, Zaponierung und Firnis aufbringen) um Oxidation und Verfärbung zu verhindern.

 

x

x

  1. 4 Punkt 7 Punkt 3
    gestaltete bzw. veredelte Objekte fach- und kundengerecht präsentieren.

 

 

x

4.8 Pflege und Sicherung von Objekten

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 8 Punkt eins
    geeignete Methoden zur Reinigung, Pflege und Sicherung von Objekten und Oberflächen auswählen.

 

 

x

  1. 4 Punkt 8 Punkt 2
    Objekte (zB Möbel, Skulpturen, Rahmen, Altäre, Täfelungen (Boiserien), Schnitzereien, Stuckverzierungen, Fassadenelemente) fachgerecht reinigen, pflegen und deren Oberflächenveredelungen erhalten.

x

x

x

  1. 4 Punkt 8 Punkt 3
    Oberflächen (metallisch und farbig gefasst, ungefasst, feuervergoldet usw.) fachgerecht reinigen, pflegen und deren Oberflächenveredelungen erhalten.

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x

x

  1. 4 Punkt 8 Punkt 4
    objekt- und situationsgerechte Aufhängungen, unter Berücksichtigung der vorhandenen Montagesituation, anfertigen.

 

x

x

  1. 4 Punkt 8 Punkt 5
    Montagearbeiten durchführen und Objekte sichern, insbesondere gegen Witterungseinflüsse, Herabstürzen und vor Diebstahl schützen (zB Objekte auf Baustellen einhausen).

 

x

 

4.9 Transport und Lagerung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 9 Punkt eins
    Objekte fachgerecht demontieren und deren Zustand, Befestigung und Position dokumentieren, insbesondere Befestigungselemente prüfen (Zapfen, Bandeisen usw.), lose Teile sichern sowie fotografische und handschriftliche Objektplatzierungsbeschreibungsnummerierung vornehmen.

 

x

x

  1. 4 Punkt 9 Punkt 2
    Objekte fachgerecht verpacken (einhausen) und für weitere Arbeiten wie zB Instandsetzung, Restaurierung, dauerhafte Lagerung und Transport vorbereiten.

 

x

x

  1. 4 Punkt 9 Punkt 3
    Objekte fachgerecht handhaben und transportieren.

 

x

x

  1. 4 Punkt 9 Punkt 4
    Objekte fachgerecht lagern unter Berücksichtigung spezieller Lagerbedingungen (zB Klimadaten wie Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Sonneneinstrahlung).

 

x

x

5. Kompetenzbereich: Restaurieren und Konservieren

5.1 Grundlagen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    die Grundlagen der Restaurierung und Konservierung von Denkmälern beachten, insbesondere die Inhalte der Chartas (zB Charta von Venedig).

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  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    das übergeordnete Restaurierungsziel bei der Durchführung von Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten beachten.

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  1. 5 Punkt eins Punkt 3
    gewissenhaft, respektvoll und sorgfältig mit den ihr anvertrauten Kunstwerken und Kulturgütern umgehen.

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  1. 5 Punkt eins Punkt 4
    die berufsethische Qualitätssicherung bei der Restaurierung und Konservierung beachten.

 

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5.2 Objektidentifikation, Befundung und Analyse

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    die Grundlagen der Kunsttopografie darstellen (zB historische Hintergründe, Figuren, Skulpturen, Plastiken und Reliefs anhand ihrer Attribute bestimmen).

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    Informationen aus Archiven ermitteln (zB Unterlagen finden und anfordern, mit historischen Dokumenten arbeiten).

 

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    typische historische Merkmale, Arbeitstechniken und Materialien erkennen und unterschiedlichen Epochen, Stilen und Regionen zuordnen.

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 4
    Informationen zu speziellen historischen Arbeitstechniken recherchieren.

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 5
    Objektbeschreibungen durchführen.

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 6
    Probleme und Schäden (Insektenbefall, Feuchteschäden, Schimmelbefall, Abplatzungen usw.) an Objekten sowie deren Trägermaterialien und Untergründen erkennen.

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 7
    lose oder abgefallene Teile dem originalen Bestimmungsort zuführen zB Kapitelteile oder Akanthusblätter zusammenführen.

 

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 8
    Schadensbildaufnahmen durchführen, einschließlich einer fachgerechten Fotodokumentation.

 

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 9
    unter Anleitung Schadenskartierungen durchführen, Schäden graphisch als colorierte Skizze darstellen (auch in digitaler Form) und gegebenenfalls mit Fotografien ergänzen.

 

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 10
    fachgerecht objektbezogene Freilegungs- und Abdeckungsarbeiten ausführen.

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 11
    Einzelsondagen (Sichtfenster) der Schichten durchführen und unter Anleitung Befunde aufnehmen.

 

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 12
    Befunde analysieren (zB ermitteln welche Materialien verwendet wurden).

 

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 13
    die Notwendigkeit von unterschiedlichen Analysen erläutern zB zur Materialbestimmung (Eisengehalt, Untergrund) oder um die Schichtanzahl zu ermitteln.

 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 14
    fachgerecht Proben entnehmen und für weitere Analysen vorbereiten.

 

 

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5.3 Konservieren und Restaurieren

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 3 Punkt eins
    den Unterschied zwischen Restaurierung und Konservierung darstellen.

 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 2
    geeignete Methoden zur Restaurierung und Konservierung von Objekten auswählen.

 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 3
    Objektsicherungsarbeiten durchführen, insbesondere unbewegliche Objekte fachgerecht einhausen.

 

 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 4
    Reinigungs- und Festigungsarbeiten substanzschonend durchführen (zB Verschmutzungen entfernen).

 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 5
    Restaurierung- und Konservierungsarbeiten unter Berücksichtigung von unter- schiedlichen Vorgaben wie denkmalpflegerischen Richtlinien oder dem Restaurierungsziel durchführen zB polychrom gefasste oder ungefasste Oberflächen reinigen, festigen, Fehlstellen schließen und retuschieren oder historische Vergoldungen reinigen, festigen, konservieren (Behandlung vom Träger), Fehlstellen ergänzen und in der passenden historischen Technik schließen.

 

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x

  1. 5 Punkt 3 Punkt 6
    historische Untergründe bearbeiten, vorbereiten und vorbehandeln.

 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 7
    Probleme und Schäden an Objekten sowie deren Trägermaterialien und Unter- gründen fachgerecht behandeln, insbesondere Insektenbefall, Feuchteschäden, Schimmelbefall, Abplatzungen usw.

 

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6. Kompetenzbereich: Kommunikation und Dokumentation

6.1 Kommunikation und Beratung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    Gespräche mit Behördenvertretern und Vertretern anderer Gewerke (zB Bundesdenkmalamt, Kirchen, Architekten/Architektinnen, Malern/Malerinnen, Steinmetzen, Restauratoren/Restauratorinnen) führen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise.

 

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    Auftraggebern (zB Privatkunden/Privatkundinnen, Kirchen, Bundesdenkmalamt, Architekten/Architektinnen, Künstlern/Künstlerinnen, Firmen, öffentliche Hand) gegenüber professionell auftreten.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    Auftraggeber über die angebotenen Dienstleistungen (Gestaltung und Veredelung von Oberflächen, Restaurierungen von Objekten usw.) informieren.

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 4
    Auftraggeber/Auftraggeberinnen über unterschiedliche Techniken und Materialien, insbesondere deren Eigenschaften und Nachhaltigkeit, informieren und bezüglich möglicher Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Berufsethik beraten.

 

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 5
    die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden und Kundinnen unter Einsatz entsprechender Fragemethoden feststellen.

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 6
    perspektivische Handskizzen im Rahmen eines Beratungsgesprächs zeichnen.

 

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 7
    fachliche Überlegungen, die zur Ausgestaltung und Erweiterung eines Entwurfes geführt haben, erläutern (zB Wirkung von Materialien, Licht und Farbe).

 

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 8
    Auftraggeber/Auftraggeberinnen bezüglich Objektpflege beraten, insbesondere über Reinigung, Pflegemittel, Luftfeuchtigkeit und Sonneneinstrahlung.

 

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 9
    augenscheinliche Fehler bei der Objektpflege erkennen und auf fachgerechte Ausführung hinweisen.

 

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 10
    die Bedeutung eines professionellen Umgangs mit Beschwerden und Reklamationen erklären.

 

 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 11
    Beschwerden und Reklamationen gemäß den rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entgegennehmen und bearbeiten bzw. entscheiden, wann eine Beschwerde oder Reklamation weiterzuleiten ist.

 

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6.2 Zusammenarbeit und Abstimmung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    grundlegende Leistungen von Gewerken und Handwerken im berufsrelevanten Arbeitsbereich darstellen.

 

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    die Zusammenarbeit und Abstimmung einzelner Gewerke und Handwerke sowie ihre Schnittstellen auf Arbeits- und Baustellen darstellen.

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 3
    sich mit anderen Gewerken und Handwerken sowie dem Auftraggeber/Auftraggeberinnen abstimmen und zusammenarbeiten (Baukoordinierung).

 

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 4
    mit Behördenvertretern und Vertretern anderer Disziplinen (zB Bundesdenkmalamt, Kirchen, Architekten/Architektinnen, Malern/Malerinnen, Steinmetzen, Restauratoren/Restauratorinnen) zusammenarbeiten.

 

 

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6.3 Arbeitsplatzgestaltung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 3 Punkt eins
    den eigenen Arbeitsplatz gegen herabfallende Gegenstände, Beschädigung usw. absichern.

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 2
    beim Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen mitarbeiten.

 

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 3
    einfache Bockgerüste aufstellen und nach Überprüfung ihrer Sicherheit darauf arbeiten.

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 4
    beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen erforderlicher Arbeitsgerüste mitarbeiten unter Einhaltung der KJBG-VO.

 

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 5
    auf Gerüsten und Leitern arbeiten (zB Rollgerüsten, Fassadengerüste, Hebebühnen) unter Einhaltung der KJBG-VO.

 

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6.4 Dokumentation

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 4 Punkt eins
    bei der Erstellung von Restaurierungsberichten und Enddokumentationen mitarbeiten, insbesondere ausgeführte Arbeiten und Arbeitsergebnisse dokumentieren.

 

 

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  1. 6 Punkt 4 Punkt 2
    Baubesprechungen protokollieren.

 

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  1. 6 Punkt 4 Punkt 3
    die Baudokumentation durchführen und Bautageberichte inklusive Beweissicherung (zB Fotodokumentation) schreiben.

 

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6.5 Angebote und Ausschreibungen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 5 Punkt eins
    Ausschreibungen oder Angebote lesen und daraus Informationen entnehmen.

 

 

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  1. 6 Punkt 5 Punkt 2
    beim Erstellen von Angeboten unterstützen (technisch korrekte Beschreibungen von anzubietenden Leistungen erstellen, Zeit- und Materialabschätzungen durchführen usw.).

 

 

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  1. Absatz 6,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Schlagworte

Informationsbeschaffung, Oberflächenveredelung, Vergoldungstechnik, Aufbauorganisation, Betriebsmittel, Sturzgefahr, Arbeitnehmerschutz, Arbeitnehmerinnenschutz, Brandschutzvorgabe, Dateiorganisation, Dateistruktur, Vergolderhandwerk, Ölbasis, Wasserbasis, Schellackbasis, Oberflächengestaltungstechnik, Steinkreide, Bologneserkreide, Haftmittel, Eipoliment, Glanztechnik, Schablonentechnik, Imitationstechnik, Restaurierungsarbeit, Freilegungsarbeit, Untergrund, Arbeitsstelle, Zeitabschätzung, Geschäftsführerin, Ansprechpartnerin

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011628

Dokumentnummer

NOR40237044

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