Bundesrecht konsolidiert

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Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 337/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent bzw. Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011626

Dokumentnummer

NOR40237021

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