§ 1, die Wendung „§ 1 oder“ in § 3 Abs. 1, die Wendung „§ 1 Abs. 2 und 3 oder“ in § 3 Abs. 1 Z 2, die Wendung „ 1 und“ in § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 1 der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt der Zahnärzte- und Dentistenausweise (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28. Juli 2006, veröffentlicht auf der Website der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) werden als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph eins,, die Wendung „§ 1 oder“ in Paragraph 3, Absatz eins,, die Wendung „§ 1 Absatz 2 und 3 oder“ in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, die Wendung „ 1 und“ in Paragraph 3, Absatz 3, sowie die Anlage 1 der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt der Zahnärzte- und Dentistenausweise (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28. Juli 2006, veröffentlicht auf der Website der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) werden als gesetzwidrig aufgehoben.