(5)Absatz 5,Für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil mindestens 50 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes verfügt bzw. verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Produkt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, das oder die die genannten 80 % erreichen. Die betreffenden Unternehmen sind von der AMA zu informieren.Für die Meldungen gemäß Absatz eins und 4 meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil mindestens 50 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes verfügt bzw. verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Produkt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, das oder die die genannten 80 % erreichen. Die betreffenden Unternehmen sind von der AMA zu informieren.