Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
03.12.2021
Außerkrafttretensdatum
31.03.2022
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 und 3 in der Fasssung der Verordnung BGBl. II Nr. 517/2021 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Ein Honorar nach § 1 Abs. 1 gebührt auch für Impfzertifikate für eine weitere, über die zweite Impfung hinausgehende, Impfung gegen SARS-CoV-2, die im September 2021 ausgestellt wurden.Paragraph 2, Absatz 2, und 3 in der Fasssung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Ein Honorar nach Paragraph eins, Absatz eins, gebührt auch für Impfzertifikate für eine weitere, über die zweite Impfung hinausgehende, Impfung gegen SARS-CoV-2, die im September 2021 ausgestellt wurden.
Im RIS seit
06.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Gesetzesnummer
20011583
Dokumentnummer
NOR40239605