Bundesrecht konsolidiert

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Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anzahl der Ausdrucke

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im zweiten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherte/Versicherten bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach Paragraph eins, Absatz eins, für
    1. Ziffer eins
      maximal einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 möglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS-CoV-2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS-CoV-2.
  2. Absatz 2,Im dritten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherter/Versicherten bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach Paragraph eins, Absatz eins, für
    1. Ziffer eins
      die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS-CoV-2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS-CoV-2.
  3. Absatz 3,Im vierten Quartal des Jahres 2021 und im ersten Quartal des Jahres 2022 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach Paragraph eins, Absatz eins, für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2.

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20011583

Dokumentnummer

NOR40244803

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