Bundesrecht konsolidiert

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Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats § 1

Kurztitel

Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Voraussetzung für die Abrechenbarkeit

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der zuständige Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe dieser Verordnung den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Paragraph 747, Absatz eins, ASVG bzw. Paragraph 384, Absatz eins, GSVG, Paragraph 378, Absatz eins, BSVG und Paragraph 263, Absatz eins, B-KUVG sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen.
  2. Absatz 2,Ein Honorar nach Absatz eins, gebührt nur dann, wenn von der/vom Versicherten bzw. anspruchsberechtigten Angehörigen am selben Tag bei der/beim jeweiligen Leistungserbringer/in keine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde oder durch die jeweilige öffentliche Apotheke am selben Tag keine SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung nach Paragraph 742 b, ASVG bzw. Paragraph 380 b, GSVG, Paragraph 374 b, BSVG und Paragraph 261 b, B-KUVG an die/den Versicherte/n bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n abgegeben wurden.

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20011583

Dokumentnummer

NOR40235657

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