(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß § 170 Abs. 2 LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar.Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß Paragraph 170, Absatz 2, LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar.