Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.09.2022
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Abkürzung
BilDokV 2021
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
Findet auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1).
Text
Verfahrensabläufe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Testungen haben für Schülerinnen und Schüler der Volksschule im jeweiligen Sommersemester, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I im jeweiligen Wintersemester gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des IQS stattzufinden. Die Bekanntgabe der Testfenster hat jeweils bis 31. März für das nächstfolgende Schuljahr zu erfolgen.Die Testungen haben für Schülerinnen und Schüler der Volksschule im jeweiligen Sommersemester, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe römisch eins im jeweiligen Wintersemester gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des IQS stattzufinden. Die Bekanntgabe der Testfenster hat jeweils bis 31. März für das nächstfolgende Schuljahr zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Lehrerin bzw. der Lehrer ist zuständig für die Vorbereitung (zB Zuweisung der Tests an die Schülerinnen und Schüler) und die Durchführung (inklusive Erfassung der Teilnahmedaten, der Antworten bzw. der Bewertungen der Antworten) der Testungen. Die Erfassung der Leistungs- und Kontextdaten gemäß Anlage 2 hat in elektronischer Form nach den Vorgaben des IQS zu erfolgen. Bei Datenverarbeitungen hinsichtlich der Kompetenzerhebungen werden Lehrerinnen und Lehrer nicht als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z7 DSGVO tätig.Die Lehrerin bzw. der Lehrer ist zuständig für die Vorbereitung (zB Zuweisung der Tests an die Schülerinnen und Schüler) und die Durchführung (inklusive Erfassung der Teilnahmedaten, der Antworten bzw. der Bewertungen der Antworten) der Testungen. Die Erfassung der Leistungs- und Kontextdaten gemäß Anlage 2 hat in elektronischer Form nach den Vorgaben des IQS zu erfolgen. Bei Datenverarbeitungen hinsichtlich der Kompetenzerhebungen werden Lehrerinnen und Lehrer nicht als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Z7 DSGVO tätig.
(3)Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Abschluss der Testungen durch die Lehrerinnen bzw. Lehrer spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters eine Freigabe für die gesamte Schule durchzuführen.
Anmerkung
jetzt § 18
Schlagworte
Leistungsdaten
Im RIS seit
22.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40235162