Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung 2021 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 268/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Findet auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1).

Text

Verfahrensabläufe

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Testungen haben für Schülerinnen und Schüler der Volksschule im jeweiligen Sommersemester, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe römisch eins im jeweiligen Wintersemester gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des IQS stattzufinden. Die Bekanntgabe der Testfenster hat jeweils bis 31. März für das nächstfolgende Schuljahr zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Lehrerin bzw. der Lehrer ist zuständig für die Vorbereitung (zB Zuweisung der Tests an die Schülerinnen und Schüler) und die Durchführung (inklusive Erfassung der Teilnahmedaten, der Antworten bzw. der Bewertungen der Antworten) der Testungen. Die Erfassung der Leistungs- und Kontextdaten gemäß Anlage 2 hat in elektronischer Form nach den Vorgaben des IQS zu erfolgen. Bei Datenverarbeitungen hinsichtlich der Kompetenzerhebungen werden Lehrerinnen und Lehrer nicht als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Z7 DSGVO tätig.
  3. Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Abschluss der Testungen durch die Lehrerinnen bzw. Lehrer spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters eine Freigabe für die gesamte Schule durchzuführen.

Anmerkung

jetzt § 18

Schlagworte

Leistungsdaten

Im RIS seit

22.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40235162

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