Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
19.02.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BilDokV 2021
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Datenübermittlung und Berichtstermine
§ 22.Paragraph 22,
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz mit Ausnahme der Studierenden gemäß § 1 SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz mit Ausnahme der Studierenden gemäß Paragraph eins, SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.
Im RIS seit
19.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40276233