Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsverordnung 2021 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 268/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 401/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

08.09.2023

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Ist auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 3 ).

Text

4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

1. Unterabschnitt
Kompetenzerhebungen

Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Zum Zweck der Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 16, BilDokG 2020 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule, unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebungen durchgeführt werden, dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) für die 3. und 4. bzw. 7. und 8. Schulstufe hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstellungen die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 6 Teil römisch eins zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Daten betreffend Schule, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrern gemäß Anlage 10 Ziffer eins bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 spätestens in der 42. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres, hinsichtlich jener Schulen der Sekundarstufe römisch eins, die durch das IQS für die Teilnahme im Rahmen einer Sonderstichprobe ausgewählt wurden, spätestens in der 40. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 Ziffer 15 bis 17 BilDokG 2020 spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der durch die zuständigen Lehrerinnen und Lehrer nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gespräche gemäß Anlage 10 Ziffer 18, BilDokG 2020 binnen Wochenfrist nach Abschluss der Gespräche, für die Volksschule jedenfalls bis spätestens Ende des Sommersemesters, für die Schulen der Sekundarstufe römisch eins jedenfalls bis spätestens Ende des Wintersemesters.
  3. Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Zwischen den in Absatz 2, Ziffer eins, festgelegten Berichtsterminen und den Kompetenzerhebungen anfallende oder geänderte Daten sind unverzüglich zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Nach Durchführung der Kompetenzerhebungen durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß Paragraph 7, Absatz 2, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Anlage 10 Ziffer eins bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020) und Absatz 2, Ziffer 2, (Anlage 10 Ziffer 15 bis 17 BilDokG 2020) binnen vier Wochen nach Ende des Testfensters zu bestätigen.

Anmerkung

früher § 6

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238022

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/268/P17/NOR40238022

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