Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021 Art. 1

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 254/2021

Typ

Geschäftsordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Artikel 1

Leitung

(Zu Paragraphen 8 und 9 VwGG 1985)

  1. Absatz eins,Der Präsident/Die Präsidentin kann zu seiner/ihrer Unterstützung in der Besorgung der Leitungsgeschäfte ein Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidialvorstand/zur Präsidialvorständin bestellen. Er/Sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
  2. Absatz 2,Der Präsident/Die Präsidentin hat zu bestimmen, wem die Abwicklung des Parteienverkehrs obliegt.
  3. Absatz 3,Den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle regelt der Präsident/die Präsidentin.

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011563

Dokumentnummer

NOR40234998

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