Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahn Bauentwurfsverordnung § 3

Kurztitel

Seilbahn Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilBEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Anforderungen an den Umfang

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bauentwurf ist so zu gestalten und auszuführen, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 ersichtlich ist.
  2. Absatz 2,Das Bauvorhaben ist eindeutig in seinen Grenzen zu definieren. So sind auf Plänen Änderungen zum Bestand in eindeutiger Weise (zB mittels farblicher Markierung) vorzunehmen. Abweichungen der Bauausführung gegenüber dem genehmigten Bauentwurf sind auf den neu vorzulegenden Unterlagen ebenfalls in eindeutiger Weise hervorzuheben.
  3. Absatz 3,Der Bauentwurf hat all jene Informationen zu enthalten, die für eine Beurteilung aller betroffenen Fachbereiche durch Sachverständige notwendig sind.
  4. Absatz 4,Sofern Detailfestlegungen erst im Zuge einer nachfolgenden Planungsstufe oder während der Bauherstellung erfolgen, ist darzustellen, anhand welcher Kriterien die Detailfestlegungen erfolgen und welche Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Kriterien getroffen werden.

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234236

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