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Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen § 5

Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 215/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LBVO-abschlPrüf

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Im standardisierten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen rezeptiv und produktiv jeweils mindestens 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um zumindest die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. Die einzelnen Beurteilungsstufen des Prüfungsgebietes sind

Sehr gut

ab 90 vH

Gut

ab 80 vH

Befriedigend

ab 70 vH

Genügend

ab 60 vH

Nicht genügend

weniger als 60 vH

der vollständigen Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäß Paragraph 4,
  1. Absatz 2,In den standardisierten Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen Übersetzen und Interpretieren jeweils 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen.
  2. Absatz 3,In den standardisierten Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Angewandte Mathematik“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben für die Beurteilungsstufe „Genügend“ grundlegend nachgewiesen sein müssen.

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Gesetzesnummer

20011544

Dokumentnummer

NOR40233664

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