Bundesrecht konsolidiert

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Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen § 2

Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 215/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LBVO-abschlPrüf

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Es sind nur eigenständige Leistungen einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Klausurarbeit kann, ganz oder teilweise, im Schreibmodus „digital“ durch Eingabe in ein digitales Endgerät und „handschriftlich“ durch Schreiben auf Papier verfasst werden. Die Entscheidung darüber trifft die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Klausurarbeit unter Einsatz eines digitalen Endgerätes ist nur zulässig, wenn dies im Unterricht ausreichend geübt wurde und eine gesicherte Prüfungsumgebung gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Zulässige Hilfsmittel sind in den Prüfungsordnungen festgelegt. Wenn die Klausurarbeit im Schreibmodus „digital“ verfasst wird, kann ein Textverarbeitungsprogramm verwendet werden. Der Einsatz des Korrekturmodus eines Textverarbeitungsprogrammes widerspricht nicht der eigenständigen Leistung, wobei die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darauf hinzuweisen ist, dass auch unrichtige automatische Korrekturen der Leistung zugerechnet werden.

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Gesetzesnummer

20011544

Dokumentnummer

NOR40233661

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