Bundesrecht konsolidiert

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Legitimationskartenverordnung § 4

Kurztitel

Legitimationskartenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 208/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LKVO

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten, einschließlich der Ausstellung von Legitimationskarten, führt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis jener Personen, denen Legitimationskarten gemäß Paragraph eins, ausgestellt werden (Diplomatenverwaltung).
  2. Absatz 2,In der Diplomatenverwaltung (Absatz eins,) können das Lichtbild, der Familienname, der Vorname, der Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, die Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, die Funktion, der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen sowie die Unterschrift der betroffenen Personen verarbeitet werden. Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind nicht in der Diplomatenverwaltung zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften im Rahmen der Amtshilfe Auskunft über den Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu erteilen, soweit dies zur Besorgung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Diplomatenverwaltung verarbeitet werden, sind, wenn sie für die Erfüllung der in Absatz eins, genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 70 Jahren, zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben unberührt.

Schlagworte

Geburtsort

Im RIS seit

06.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021

Gesetzesnummer

20011539

Dokumentnummer

NOR40233470

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