(2)Absatz 2,In der Diplomatenverwaltung (Abs. 1) können das Lichtbild, der Familienname, der Vorname, der Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, die Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, die Funktion, der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen sowie die Unterschrift der betroffenen Personen verarbeitet werden. Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 sind nicht in der Diplomatenverwaltung zu verarbeiten.In der Diplomatenverwaltung (Absatz eins,) können das Lichtbild, der Familienname, der Vorname, der Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, die Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, die Funktion, der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen sowie die Unterschrift der betroffenen Personen verarbeitet werden. Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind nicht in der Diplomatenverwaltung zu verarbeiten.