(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur – Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Werkzeugbautechnik, Metalltechnik – Maschinenbautechnik Metalltechnik – Werkzeugbautechnik oder Prozesstechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfungen gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur – Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Werkzeugbautechnik, Metalltechnik – Maschinenbautechnik Metalltechnik – Werkzeugbautechnik oder Prozesstechnik kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfungen gelten die Paragraphen 10, 11 und 12 sinngemäß.