Bundesrecht konsolidiert

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Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung § 13

Kurztitel

Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 202/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur – Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Werkzeugbautechnik, Metalltechnik – Maschinenbautechnik Metalltechnik – Werkzeugbautechnik oder Prozesstechnik kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfungen gelten die Paragraphen 10, 11 und 12 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kartonagenwarenerzeuger kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfungen gelten die Paragraphen 10, 11 und 12 sinngemäß.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011534

Dokumentnummer

NOR40233379

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