Bundesrecht konsolidiert

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Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 202/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Verpackungstechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Verpackungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verpackungstechniker bzw. Verpackungstechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011534

Dokumentnummer

NOR40233367

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