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Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung § 3

Kurztitel

Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 199/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsbild

Paragraph 3,
  1. Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  2. Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  3. Absatz 4,Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  4. Absatz 5,Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. eins Punkt eins Punkt 4
    die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer/in) und ihre wichtigsten Ansprechpartner/innen im Lehrbetrieb erreichen.
  1. eins Punkt eins Punkt 5
    die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben berücksichtigen.

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Sie kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    das Leitbild bzw. Ziele des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
  1. eins Punkt 2 Punkt 4
    Faktoren erklären, welche die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Sie kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Sie kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkrete Weiterbildungsangebote auseinandersetzen.

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Sie kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten.
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten (zB betriebliche Compliance Richtlinien einhalten).
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    einen grundlegenden Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des KJBG (minderjährige Lehrlinge) bzw. des AZG und ARG (erwachsene Lehrlinge) und des GlBG geben.

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Sie kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    den eigenen Arbeitsplatz sauber und in Ordnung halten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    den Zeitaufwand für seine/ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 4
    für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 5
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. eins Punkt 6 Punkt 6
    Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 7
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. eins Punkt 6 Punkt 8
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 9
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 10
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 11
    selbstständig Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 12
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren

Sie kann

  1. eins Punkt 7 Punkt eins
    mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie Ausbilder/innen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Lieferanten) kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. eins Punkt 7 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. eins Punkt 7 Punkt 3
    mit unterschiedlichen Situationen kompetent umgehen und zielgruppen- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Sie kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben im eigenen Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken und gegebenenfalls Ideen für die Entwicklung von Qualitätsstandards einbringen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 4
    die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und sie in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Sie kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    die betrieblichen Sicherheitsvorschriften beachten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Aufgaben von im Lehrbetrieb mit den für die Sicherheit betrauten Personen im Überblick beschreiben.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    sich in Notfällen richtig verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 7
    bei Unfällen grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Sie kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    bei der Umsetzung von persönlichen Umweltschutzmaßnahmen im Betrieb mitarbeiten.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    die persönliche Mülltrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    abfallrechtliche Grundlagen bei betrieblichen Tätigkeiten anwenden.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 5
    energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Sie kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Datenschutzgrundverordnung).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    grundlegende Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen erkennen.
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    versuchen Gefahren und Risiken zu erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3 Punkt eins Punkt 4
    Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme auftreten (zB rasche Verständigung von Dritten, des Datenschutzbeauftragten bzw. der verantwortlichen EDV-Administration).
  1. 3 Punkt eins Punkt 5
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Passwörtern und Hardware).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Sie kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    Software bzw. Apps für zB Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationserstellung und Kommunikation sowie weitere digitale Anwendungen kompetent verwenden (zB beim Stoffstrommanagement oder der Abfallberatung).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    Daten aufbereiten (zB Statistiken und Diagramme erstellen).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    mit betrieblichen Datenbanken arbeiten (zB Daten erfassen, löschen, aktualisieren).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 4
    Inhalte aus verschiedenen Datenquellen beschaffen und zusammenfügen.

3.3 Digitale Kommunikation

Sie kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    ein breites Spektrum an betrieblichen Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon).
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    E-Mails bearbeiten (zB beantworten oder weiterleiten).
  1. 3 Punkt 3 Punkt 3
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren .
  1. 3 Punkt 3 Punkt 4
    kennt betriebliche und persönliche Schutzmaßnahmen vor belastenden oder kriminellen Inhalten und hält diese ein.

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Sie kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur arbeiten und dabei die Grundregeln eines effizienten Dateimanagements berücksichtigen (zB Ordner anlegen bzw. löschen, Vergabe von Dateinamen).
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.

3.5 Informationssuche und -Beschaffung

Sie kann

  1. 3 Punkt 5 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient (zB unter Einsatz entsprechender Suchtechniken) nutzen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 2
    nach gespeicherten Dateien suchen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 4
    relevante Informationen (zB Schlüsselnummer) aus berufsspezifischen Datenbanken (zB EDM) beschaffen.

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Sie kann

  1. 3 Punkt 6 Punkt eins
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 6 Punkt 2
    Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
  1. 3 Punkt 6 Punkt 3
    Daten und Informationen strukturiert aufbereiten.
  1. Absatz 6,Fachliche Kompetenzbereiche sind:

4. Kompetenzbereich: Stoffstrommanagement

4.1 Grundlagen des Stoffstrommanagements

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die relevanten gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Annahme und Verarbeitung von Abfällen einhalten und beachten, insbesondere das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), relevante Bestimmungen des jeweiligen Landes-AWG und für den Betrieb relevante produktbezogene Verordnungen

x

x

 

  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    Aufzeichnungs- und Meldepflichten (EDM) darstellen.

 

x

 

  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    betriebsspezifische abfallwirtschaftliche Prozesse und Stoffstromflüsse darstellen.

x

x

 

  1. 4 Punkt eins Punkt 4
    die Möglichkeiten der intelligenten Vernetzung von Maschinen und Anlagen bei Abfallentsorgungs-, Abfallverarbeitungs- und Abfallaufbereitungsprozessen darstellen.

 

x

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 5
    die digitale Erfassung, Steuerung und Kontrolle des betrieblichen Stoffstroms erklären.

 

x

 

  1. 4 Punkt eins Punkt 6
    die Grundlagen des überbetrieblichen Stoffstrommanagements darstellen.

x

x

x

4.2 Stoffstromanalyse

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    Informationen aus betriebsspezifischen Unterlagen ermitteln (zB aus Ablaufplänen, Flussdiagrammen, Stoffstromanalysen).

 

x

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    betriebliche Berechnungen und Kalkulationen interpretieren (zB Aufarbeitungskosten, Kalkulationen für Abfallströme).

 

x

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    Stoffströme und Arbeitsabläufe von Anlagen und Maschinen graphisch durch das Skizzieren von einfachen Blockfließbildern usw. darstellen.

 

x

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 4
    Stoffstromanalysen der wichtigsten eigenbetrieblichen Abfallgruppen durchführen.

 

x

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 5
    bei der Organisation betrieblicher Stoffströme mitarbeiten, zB weitere Abfallbehandlungsschritte wie mechanische oder thermische Verwertung vorschlagen.

 

 

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 6
    Möglichkeiten zur Optimierung von eigenbetrieblichen Abfallströmen aufzeigen.

 

 

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 7
    bei der Erstellung der Jahresabfallbilanzmeldung mitarbeiten.

 

 

x

4.3 Abfallstofferkennung und -klassifizierung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 3 Punkt eins
    Abfälle annehmen (zB Bauschutt).

x

x

 

  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    Begleitdokumente (zB Abfallinformationen, Begleitscheine, Wiegedaten) auf Plausibilität und Vollständigkeit prüfen.

x

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 3
    Maßnahmen bei nicht korrekt ausgezeichneten Abfällen im Einklang mit den rechtlichen und betrieblichen Vorgaben ergreifen.

 

 

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 4
    eingehende und ausgehende Abfälle im betrieblichen System erfassen.

 

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 5
    Daten (zB Begleitscheine, Fotos, Analysen, Wiegedaten) im betrieblichen System zuordnen und archivieren.

 

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 6
    den eingehenden Abfall anhand äußerer Kriterien beurteilen (zB Größe, Form, Konsistenz).

x

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 7
    Gefahrstoffe erkennen, sicher handhaben und entsprechende Maßnahmen zur Weiterbehandlung setzen.

x

 

 

  1. 4 Punkt 3 Punkt 8
    grundlegende Wechselwirkungen und potentiell gefährliche Reaktionen zwischen Abfallstoffen erkennen und gegebenenfalls Maßnahmen einleiten (zB melden).

 

 

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 9
    weitere Schritte zur Abfallerkennung und -klassifizierung von anhand äußerer Kriterien nicht beurteilbaren und identifizierbaren Abfällen festlegen (zB Kollegen hinzuziehen, Proben nehmen).

 

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 10
    Abfallproben nehmen (zB Rückstellproben).

x

x

 

  1. 4 Punkt 3 Punkt 11
    notwendige Analyseschritte von Abfallproben festlegen (zB an ein Labor weiterleiten).

 

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 12
    Abfallproben anhand äußerer Kriterien beurteilen.

 

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 13
    Informationen aus Arbeitsvorschriften und Sicherheitsdatenblättern auslesen.

 

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 14
    einfache betriebsspezifische physikalische und chemische Analysen an Abfallproben durchführen: pH-Wert-Bestimmungen, Leitfähigkeitsmessungen, diverse Schnelltests (photometrische Tests usw.) sowie weitere Tests (zB Beilsteintests und Wassergehaltbestimmungen).

 

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 15
    durchgeführte physikalische und chemische Analysen dokumentieren.

 

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 16
    Abfälle identifizieren.

 

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 17
    identifizierte Abfälle gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) klassifizieren bzw. einer Schlüsselnummer (SN) zuordnen.

x

x

 

4.4 Abfallsortierung und Abfallverarbeitung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 4 Punkt eins
    die Möglichkeiten der Abfallverarbeitung, verwendbare Anlagen und deren Einsatzgebiete darstellen.

x

x

 

  1. 4 Punkt 4 Punkt 2
    Abfälle für die manuelle oder maschinelle Weiterverarbeitung vorbereiten, trennen und sortieren.

x

x

 

  1. 4 Punkt 4 Punkt 3
    nicht maschinell sortierbare Abfälle verarbeiten.

x

x

 

  1. 4 Punkt 4 Punkt 4
    weitere Abfallbehandlungsschritte zuweisen (zB Schreddern, Brechen).

 

x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 5
    Informationen zu Maschinen und Anlagen aus betriebsspezifischen Unterlagen insbesondere Plänen und Zeichnungen ermitteln (zB Normen, technische Richtlinien, Betriebsanleitungen, Datenblätter, Wartungspläne).

 

x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 6
    die Grundlagen der betriebsspezifischen Messtechnik anwenden.

 

x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 7
    sortier- und fördertechnische Einrichtungen bzw. betriebliche abfalltechnische Anlagen (zB Wiederaufbereitungsanlagen, Recyclinganlagen) bedienen und überwachen.

 

x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 8
    Fehler und Störungen an sortier- und fördertechnischen Einrichtungen bzw. betrieblichen abfalltechnischen Anlagen erkennen und eingrenzen.

 

x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 9
    einfache Ablaufstörungen an sortier- und fördertechnischen Einrichtungen bzw. betrieblichen abfalltechnischen Anlagen beheben.

 

 

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 10
    einfache Arbeiten an sortier- und fördertechnischen Einrichtungen bzw. betrieblichen abfalltechnische Anlagen durchführen (zB Schmieren, Maschinenteile fachgerecht justieren).

 

 

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 11
    Arbeiten an sortier- und fördertechnischen Einrichtungen bzw. betrieblichen abfalltechnischen Anlagen, die von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen, identifizieren (zB Arbeiten an elektrischen Einrichtungen).

 

 

x

4.5 Abfalltransport

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 5 Punkt eins
    die korrekte Handhabung von unterschiedlichen Abfällen beim Transport beachten, zB Abfälle mit spezieller Handhabung (gefährliche Abfälle, ADR, Gefahrengut usw.).

 

x

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 2
    die betriebsspezifischen technischen und rechtlichen Anforderungen bei der Verpackung und beim Transport von Abfällen beachten.

 

x

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 3
    Transportfahrzeuge, Förderhilfsmittel und Transportbehältnisse für den Abfalltransport auswählen, wie zB Saugtankwagen, Absetzer, Behälter, Übergebinde (Container, Paletten, Rollbehälter usw.).

 

x

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 4
    betriebsspezifische Transporthilfsmittel (Niederflurhubwagen, Rollcontainer usw.), für die keine spezielle Ausbildung erforderlich ist, unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften einsetzen.

x

x

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 5
    Abfälle in unterschiedliche Transportmittel (zB Müllsammelfahrzeuge, LKW, Bahn) verladen und bei der Sicherung des Transportgutes mitarbeiten.

 

x

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 6
    Flurförderzeuge und Hubstapler unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren bedienen.

 

 

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 7
    Verladetätigkeiten von Abfällen dokumentieren.

 

x

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 8
    Begleitscheine von Abfällen ausstellen.

 

 

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 9
    beim Erstellen von Touren unter Berücksichtigung der Besonderheiten einzelner Sammelgebiete mitwirken, auch unter Anwendung digitaler Hilfsmittel.

 

x

x

4.6 Lagerung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 6 Punkt eins
    die betriebliche Lagerorganisation darstellen.

 

x

x

  1. 4 Punkt 6 Punkt 2
    einschlägige Sicherheitsbestimmungen, Vorschriften und Verhaltensweisen bei der Lagerung von Abfällen oder Recyclingmaterialien einhalten.

 

x

x

  1. 4 Punkt 6 Punkt 3
    betriebsspezifische Abfälle unter Beachtung ihrer spezifischen Eigenschaften lagern.

 

x

x

5.

, Kompetenzbereich: Abfallberatung und Abfallwirtschaft

5.1 Abfallwirtschaft

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    die grundlegende Situation und die aktuellen Zielsetzungen der österreichischen Abfallwirtschaft darstellen.

 

 

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    die Aufgaben eines Abfallbeauftragten darstellen.

 

 

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 3
    die Einhaltung von, den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhenden Bescheiden überwachen.

 

 

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 4
    bei der sinnvollen Organisation der Umsetzung von abfallrechtlichen Vorschriften im Betrieb mitwirken.

 

 

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 5
    Abfallvermeidungspotentiale von Betrieben erkennen.

 

 

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 6
    die Kosten von Abfallbehandlungen und die Erlöse von Altstoffen ermitteln.

 

x

 

  1. 5 Punkt eins Punkt 7
    verfahrensbezogene Beschreibungen von Betrieben erstellen.

 

 

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 8
    zukünftige Entwicklungen der betrieblichen Abfallwirtschaft abschätzen wie zB Auswirkungen von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen.

 

 

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 9
    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften vorschlagen.

 

 

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 10
    Abfallwirtschaftskonzepte erstellen und fortschreiben.

 

 

x

5.2 Abfallberatung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    der von ihr zu beratenden Zielgruppe (zB Betriebsinhabern/Betriebsinhaberinnen, Vertretern/Vertreterinnen von Fremdfirmen) gegenüber professionell auftreten.

x

 

 

  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    über die Abfalltrennung und das Abfallende von unterschiedlichen betriebsspezifischen Abfallstoffen informieren.

x

x

 

  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    unterschiedliche Verwertungswege aufzeigen.

 

x

x

  1. 5 Punkt 2 Punkt 4
    über ihre Wahrnehmungen betreffend die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften, insbesondere über festgestellte Mängel informieren.

 

 

x

  1. 5 Punkt 2 Punkt 5
    in abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung, beraten.

 

 

x

  1. 5 Punkt 2 Punkt 6
    bei der ökologischen Produktgestaltung und dem Life Cycle Assessment beraten.

 

 

x

  1. 5 Punkt 2 Punkt 7
    betriebliche Umweltschutzmaßnahmen vorschlagen.

 

 

x

  1. 5 Punkt 2 Punkt 8
    Anfragen zu unterschiedlichen Themen (zB Entsorgung, Recycling, Abfallwirtschaft) eigenständig bearbeiten.

 

 

x

  1. 5 Punkt 2 Punkt 9
    die Bedeutung eines professionellen Umgangs mit Beschwerden und Reklamationen erklären.

 

 

x

  1. 5 Punkt 2 Punkt 10
    Beschwerden und Reklamationen gemäß den rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entgegennehmen und bearbeiten bzw. entscheiden, wann eine Beschwerde bzw. Reklamation weiterzuleiten ist.

 

 

x

  1. Absatz 7,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Schlagworte

Informationsbeschaffung, Abfallklassifizierung, Entsorgungsfachkraft, Betriebsmittel, Dateiorganisation, Dateistruktur, Aufzeichnungspflicht, Abfallentsorgungsprozess, Abfallverarbeitungsprozess, Geschäftsführerin, Ansprechpartnerin, Ausbilderin, Arbeitnehmerschutz, Arbeitnehmerinnenschutz

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011531

Dokumentnummer

NOR40233316

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