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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 § 8

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 4/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

10.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:
    1. Ziffer eins
      der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,
    2. Ziffer 2
      der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß Paragraph 34, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz eins, ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.
  3. Absatz 3,Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Betriebsnummer der Alm oder Weide,
    2. Ziffer 2
      die Ohrmarkennummer,
    3. Ziffer 3
      die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,
    4. Ziffer 4
      die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Alm/Weidemeldung können auf- oder abgetriebene Rinder der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person automatisch vorgeschlagen werden.
  5. Absatz 5,Bei Abkalbungen, Verendungen oder Verlust von Rindern auf Almen oder Weiden während der Weideperiode haben diese Meldungen durch den Bewirtschafter des Herkunftsbetriebs zu erfolgen.

Schlagworte

Auftrieb

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40259419

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/174/P8/NOR40259419

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