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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 § 7

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldungen durch die rinderhaltende Person

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
    1. Ziffer eins
      Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,
    2. Ziffer 2
      Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und
    3. Ziffer 3
      das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sowie der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen Daten.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Datenbankregisterauszüge sind in der elektronischen Datenbank abrufbar. Jenen rinderhaltenden Personen, die keinen direkten Zugriff auf die elektronische Datenbank haben, sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Die rinderhaltende Person hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
  4. Absatz 4,Die Meldungen nach Absatz eins, sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, bei der AMA einzubringen.
  5. Absatz 5,Die Meldung des Verlusts eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Verlustanzeige bei der Fundbehörde oder Diebstahlsanzeige) zu belegen.
  6. Absatz 6,Für die Einhaltung der Frist nach Absatz eins, ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, herangezogenen Einrichtung maßgeblich.

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233074

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