Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 § 5

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Führung von Aufzeichnungen durch Rinderhalter

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Eine rinderhaltende Person hat ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Artikel 102, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/429 besteht. Hat eine rinderhaltende Person mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so ist für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
  2. Absatz 2,Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den individuellen Identifizierungscode (Ohrmarkennummer) nach Paragraph 4,,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      die Rasse,
    5. Ziffer 5
      die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes,
    6. Ziffer 6
      bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Rinder gemäß Paragraph 4, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Rinder übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
    7. Ziffer 7
      im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
    8. Ziffer 8
      Vermerke über den Aufenthalt von Rindern auf bestoßenen Weiden,
    9. Ziffer 9
      allenfalls den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts des betroffenen Rindes im Haltungsbetrieb und
    10. Ziffer 10
      Kontrollvermerke.
  3. Absatz 3,Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
  4. Absatz 4,Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Rindern erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Schlagworte

Zugang

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233072

Navigation im Suchergebnis