(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung hat für die am Betrieb geborenen oder aus Drittländern eingeführten Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am rechten Ohr und einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. c der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am linken Ohr von der Blickrichtung des Rindes aus gesehen zu erfolgen. Die herkömmliche und die elektronische Ohrmarke haben die Bezeichnung „AT“, einen neunstelligen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, nach einem von der AMA herauszugebenden Muster zu enthalten. Sie können eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten. Die elektronische Ohrmarke hat darüber hinaus einen Passivtransponder mit FDX-B Format gemäß Anhang II Teil 2 Z 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und einen Hinweis auf die Eigenschaft als elektronische Ohrmarke zu enthalten.Die Kennzeichnung hat für die am Betrieb geborenen oder aus Drittländern eingeführten Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang römisch drei Litera a, der delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, am rechten Ohr und einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang römisch drei Litera c, der delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, am linken Ohr von der Blickrichtung des Rindes aus gesehen zu erfolgen. Die herkömmliche und die elektronische Ohrmarke haben die Bezeichnung „AT“, einen neunstelligen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, nach einem von der AMA herauszugebenden Muster zu enthalten. Sie können eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten. Die elektronische Ohrmarke hat darüber hinaus einen Passivtransponder mit FDX-B Format gemäß Anhang römisch zwei Teil 2 Ziffer 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und einen Hinweis auf die Eigenschaft als elektronische Ohrmarke zu enthalten.