Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 155/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 57/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 57/2022

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 155/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 8. April 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Im RIS seit

09.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

20011514

Dokumentnummer

NOR40232482

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