(4)Absatz 4,Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln. Im Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses sind die in Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt B und Anlage 2 Abschnitt B Unterabschnitt C vorgesehenen Meldepositionen zu Erwartungswerten für das Jahresende nicht aufzunehmen.Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln. Im Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses sind die in Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt B und Anlage 2 Abschnitt B Unterabschnitt C vorgesehenen Meldepositionen zu Erwartungswerten für das Jahresende nicht aufzunehmen.