Bundesrecht konsolidiert

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Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung § 4

Kurztitel

Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 102/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SK-MV

Index

37/02 Kreditwesen
67 Versorgungsrecht

Beachte

Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 6).

Text

Meldetechnische Bestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2,Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3,Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber vier Wochen nach dem Meldestichtag, zu übermitteln. Der Inhalt der Meldung umfasst den Betrachtungszeitraum vom 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres bis inklusive den jeweiligen Meldestichtag.
  4. Absatz 4,Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln. Im Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses sind die in Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt B und Anlage 2 Abschnitt B Unterabschnitt C vorgesehenen Meldepositionen zu Erwartungswerten für das Jahresende nicht aufzunehmen.

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20011492

Dokumentnummer

NOR40231709

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