Bundesrecht konsolidiert

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Speditionskaufmann/Speditionskauffrau-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Speditionskaufmann/Speditionskauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 68/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2013,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011045

Dokumentnummer

NOR40221130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/68/P4/NOR40221130

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