Bundesrecht konsolidiert

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Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 67/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20011047

Dokumentnummer

NOR40221140

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/67/P4/NOR40221140

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