Bundesrecht konsolidiert

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Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,
    1. Ziffer eins
      Berufsspezifische Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathologie,
    2. Ziffer 2
      Veränderungen des Bewegungsapparates sowie Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen,
    3. Ziffer 3
      Indikationen und Kontraindikationen,
    4. Ziffer 4
      Manuelle und apparative Massage,
    5. Ziffer 5
      Physikalische Anwendungen, Licht- und Thermoanwendungen,
    6. Ziffer 6
      Wirkstoffe in der Massage,
    7. Ziffer 7
      Packungen und Wickeln.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Gefäßveränderung, Lichtanwendung

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011041

Dokumentnummer

NOR40221104

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/64/P6/NOR40221104

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