Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Außerkrafttretensdatum
13.07.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Industriekaufmann bzw. Industriekauffrau) zu bezeichnen.
Schlagworte
Industriekauffrau
Im RIS seit
03.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20011039
Dokumentnummer
NOR40221088