Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e TDBG 2012 sind ab dem 1. Jänner 2021 mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf Leistungen, die ab diesem Zeitpunkt gewährt werden.Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, TDBG 2012 sind ab dem 1. Jänner 2021 mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf Leistungen, die ab diesem Zeitpunkt gewährt werden.