Bundesrecht konsolidiert

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Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 61/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011038

Dokumentnummer

NOR40221086

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/61/P4/NOR40221086

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