(1)Absatz eins,Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 des Austrittsabkommens, über deren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erteilen. § 56 Abs. 2 NAG gilt sinngemäß.Angehörigen nach Artikel 10, Absatz 3, des Austrittsabkommens, über deren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, NAG ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erteilen. Paragraph 56, Absatz 2, NAG gilt sinngemäß.