Bundesrecht konsolidiert

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Brexit-Durchführungsverordnung § 8

Kurztitel

Brexit-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 604/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Brexit-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Nachzug von Angehörigen nach Artikel 10, Absatz 3 und 4 des Austrittsabkommens

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Angehörigen nach Artikel 10, Absatz 3, des Austrittsabkommens, über deren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, NAG ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erteilen. Paragraph 56, Absatz 2, NAG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für Lebenspartner nach Artikel 10, Absatz 4, des Austrittsabkommens gilt Paragraph 56, NAG sinngemäß, sofern die dauerhafte Beziehung zum nach Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens aufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2020 bestanden hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterbesteht.

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20011419

Dokumentnummer

NOR40229330

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