bei Familienangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums außerhalb des Bundesgebiets wohnhaft waren, zu dieser Zeit bereits Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie waren und es auch zum Zeitpunkt der Antragstellung sind (Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. ii des Austrittsabkommens):bei Familienangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums außerhalb des Bundesgebiets wohnhaft waren, zu dieser Zeit bereits Familienangehörige nach Artikel 2, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie waren und es auch zum Zeitpunkt der Antragstellung sind (Artikel 10, Absatz eins, Litera e, Sub-Litera, i, i, des Austrittsabkommens):
urkundlicher Nachweis über das Bestehen der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sowie der Nachweis, dass diese familiäre Beziehung bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums bestanden hat;
die Anmeldebescheinigung des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens, dem sie nachziehen;die Anmeldebescheinigung des britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens, dem sie nachziehen;
ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit b des Austrittsabkommens oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;