Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Brexit-Durchführungsverordnung § 7

Kurztitel

Brexit-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 604/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Brexit-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zusätzlich zu einem gültigen Identitätsdokument (Artikel 18, Absatz eins, Litera i, des Austrittsabkommens) sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      bei britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens:
      1. Litera a
        als Arbeitnehmer oder Selbständiger: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
      2. Litera b
        als Nichterwerbsperson: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
      3. Litera c
        als Person, deren Hauptzweck ihres Aufenthaltes die Absolvierung einer Ausbildung einschließlich Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung ist: Nachweise über die Zulassung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
    2. Ziffer 2
      bei Familienangehörigen eines britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens, die vor Ablauf des Übergangszeitraums im Bundesgebiet wohnhaft waren und dies auch nach Ablauf des Übergangszeitraums sind (Artikel 10, Absatz eins, Litera e, sublit. i des Austrittsabkommens):
      1. Litera a
        urkundlicher Nachweis über das Bestehen der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
      2. Litera b
        die Anmeldebescheinigung des britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens, den sie begleiten;
      3. Litera c
        ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ein Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung;
    3. Ziffer 3
      bei Familienangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums außerhalb des Bundesgebiets wohnhaft waren, zu dieser Zeit bereits Familienangehörige nach Artikel 2, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie waren und es auch zum Zeitpunkt der Antragstellung sind (Artikel 10, Absatz eins, Litera e, Sub-Litera, i, i, des Austrittsabkommens):
      1. Litera a
        urkundlicher Nachweis über das Bestehen der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sowie der Nachweis, dass diese familiäre Beziehung bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums bestanden hat;
      2. Litera b
        die Anmeldebescheinigung des britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens, dem sie nachziehen;
      3. Litera c
        ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
    4. Ziffer 4
      bei Familienangehörigen, die erst nach Ablauf des Übergangszeitraums geboren oder adoptiert wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienangehörige des britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens in gerader absteigender Linie sind (Artikel 10, Absatz eins, Litera e, sublit. iii des Austrittsabkommens):
      1. Litera a
        die Geburtsurkunde oder die Urkunde über die Annahme an Kindesstatt;
      2. Litera b
        ein Nachweis, dass eine der Voraussetzungen des Artikel 10, Absatz eins, Litera e, sublit. iii des Austrittsabkommens vorliegt;
      3. Litera c
        ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung, sofern bereits das 21. Lebensjahr vollendet ist;
    5. Ziffer 5
      bei Fremden nach Paragraph 3, Absatz eins,, die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums eine Bescheinigung des Daueraufenthalts (Paragraph 53 a, NAG), eine Daueraufenthaltskarte (Paragraph 54 a, NAG) oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) innehatten: ihr bisheriges Aufenthaltsdokument;
    6. Ziffer 6
      bei Angehörigen gemäß Artikel 10, Absatz 2, des Austrittsabkommens: der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (Paragraph 56, NAG);
    7. Ziffer 7
      bei Angehörigen gemäß Artikel 10, Absatz 2, oder 3 des Austrittsabkommens, die britische Staatsangehörige sind: Anmeldebescheinigung oder sonstiger Nachweis, dass sie vor Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als drei Monate aufenthaltsberechtigt waren.
  2. Absatz 2,Die nach Artikel 18, Absatz eins, des Austrittsabkommens bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  3. Absatz 3,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20011419

Dokumentnummer

NOR40229329

Navigation im Suchergebnis