Bundesrecht konsolidiert

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Brexit-Durchführungsverordnung § 6

Kurztitel

Brexit-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 604/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Brexit-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ wird als Karte nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses der Kommission erteilt und ist nach dem Muster der Anlage A der NAG-DV auszustellen.
  2. Absatz 2,Gegebenenfalls ist eine Information über den Status als Familienangehöriger sowie das Recht auf Daueraufenthalt beizufügen.
  3. Absatz 3,Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 22, des Austrittsabkommens beizufügen.
  4. Absatz 4,Der Aufenthaltstitel wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Hat der Fremde bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Artikel 15, des Austrittsabkommens) erworben, wird der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20011419

Dokumentnummer

NOR40229328

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