Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Brexit-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Brexit-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ wird als Karte nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses der Kommission erteilt und ist nach dem Muster der Anlage A der NAG-DV auszustellen.
(2)Absatz 2,Gegebenenfalls ist eine Information über den Status als Familienangehöriger sowie das Recht auf Daueraufenthalt beizufügen.
(3)Absatz 3,Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Art. 22 des Austrittsabkommens beizufügen.Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 22, des Austrittsabkommens beizufügen.
(4)Absatz 4,Der Aufenthaltstitel wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Hat der Fremde bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 15 des Austrittsabkommens) erworben, wird der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.Der Aufenthaltstitel wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Hat der Fremde bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Artikel 15, des Austrittsabkommens) erworben, wird der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Im RIS seit
30.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
20011419
Dokumentnummer
NOR40229328