(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt in Durchführung des unmittelbar anwendbaren Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7 (Austrittsabkommen), den Aufenthalt von Fremden, die nach Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, sowie die Beendigung ihres Aufenthaltes.Diese Verordnung regelt in Durchführung des unmittelbar anwendbaren Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7 (Austrittsabkommen), den Aufenthalt von Fremden, die nach Teil Zwei Titel römisch eins und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, sowie die Beendigung ihres Aufenthaltes.