(5)Absatz 5,Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der IntegrationsmaßnahmeKann bei Zusammenkünften gemäß Absatz eins, Ziffer 9, auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme
der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2021, V 2/2021-12, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 20. Juli 2021, zu Recht erkannt:Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2021, V 2/2021-12, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 20. Juli 2021, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „mit höchstens 50 Personen“ in § 12 Abs. 1 Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020, war gesetzwidrig.Die Wortfolge „mit höchstens 50 Personen“ in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,, war gesetzwidrig. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 361/2021))Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“ vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2021,))