Bundesrecht konsolidiert

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Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2011,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011053

Dokumentnummer

NOR40221171

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/56/P4/NOR40221171

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