Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird für das Jahr 2021 sowie die folgenden Jahre mit 21 000 000 Euro jährlich festgesetzt.Die Höhe der vom Bund nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird für das Jahr 2021 sowie die folgenden Jahre mit 21 000 000 Euro jährlich festgesetzt.