Bundesrecht konsolidiert

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Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Art. 1

Kurztitel

Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 556/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Die Höhe der vom Bund nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird für das Jahr 2021 sowie die folgenden Jahre mit 21 000 000 Euro jährlich festgesetzt.

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

20011390

Dokumentnummer

NOR40228308

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